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460 11 228

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2012 (460 11 228)

Basel-Landschaft · 2011-11-14 · Deutsch BL

Veruntreuung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen ein Urteil des Präsidenten des Strafgerichts, das eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zum Gegenstand hat, kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Da die Staatsanwaltschaft verlangt, es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung ihrer Berufung zuständig. Weil die Berufung im Übrigen frist- und formgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten. 2.1. Die D. AG (heute: E. AG) verleaste der F. AG gemäss dem Finanzierungsleasingvertrag vom 24. Januar 2005 den Mercedes Benz CLS 55 AMG Coupé (Chassis-Nummer 1. ) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2009. Eigentümer dieses Autos war gemäss Ziff. C.16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum vorgenannten Vertrag die D. AG (act. 64.05.013 ff.). Am 4. Dezember 2006 verkaufte der Beschuldigte dieses Fahrzeug für € 53'000.− an die G. e.K. mit Sitz in Deutschland (act. 64.04.015). Strittig und zu prüfen ist, ob er sich durch den Verkauf des geleasten Fahrzeugs der Veruntreuung schuldig machte. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Beschuldigte gebe an, nicht gewusst zu haben, dass der Mercedes CLS 55 AMG geleast gewesen sei. Gemäss den übereinstimmenden Bekundungen von H. , I. , J. , C. und B. solle der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich bei diesem Mercedes um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Gemäss den Ausführungen von I. habe er Zugriff auf die Buchhaltung gehabt, jedoch habe er diese nie angeschaut. Aufgrund dessen sei anzunehmen, dass er keine Kenntnis der Buchhaltung gehabt habe. Den Aussagen des Beschuldigten stünden jenen der befragten Zeugen unvereinbar gegenüber. Es bestehe jedoch der Anschein, dass die Zeugen vor allem zulasten des Beschuldigten ausgesagt hätten, um von ihrem eigenen mutmasslichen Fehlverhalten abzulenken. Zudem stelle die Zeugenaussage von B. als Rechtsvertreter von K. keine zuverlässige Bekundung dar. Jedenfalls seien die Schilderungen des Beschuldigten nicht abwegig. So habe der Beschuldigte glaubhaft dargelegt, dass der Verkauf des Fahrzeugs vom internen Konsens der Geschäftsleitung der F. AG getragen worden sei und er letztlich nur den Verkauf umgesetzt habe. Wenn er aber nur diesen Geschäftsleitungsbeschluss ausgeführt habe, sei allen Beteiligten entgangen, dass das fragliche Fahrzeug geleast gewesen sei. Im Weiteren habe er aus dem Verkauf des Fahrzeugs selbst gar keinen Vorteil gezogen. Das Geld sei direkt an die F. AG geflossen und er selbst sei für diesen Verkauf auch nicht entschädigt worden. Vielmehr habe er ein Jahr nach diesem Verkauf noch Fr. 250'000.− in die F. AG investiert. Nicht unerheblich sei auch, dass bei der F. AG scheinbar niemand reagiert habe, als das Geld für das verkaufte Fahrzeug auf den Firmenkonten eingegangen sei. Aufgrund all dessen sei im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von der Glaubwürdigkeit seiner Aussage auszugehen, wonach er sich der Leasingeigenschaft des Fahrzeugs nicht bewusst gewesen sei. 2.2.2 Die Aussagen der im vorliegenden Verfahren befragten Personen sind gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Bekundungen darf nicht einfach auf die allgemeine Glaubwürdigkeit vom Aussagenden im Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft (sein "Leumund") abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, d.h. ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entsprechen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110624-O/U/cs vom 20. März 2012 E. II.3; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 498/04 vom 11. Januar 2005 E. III.1.b; Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, S. 232). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigten Person günstigeren Sachlage auszugehen. 2.2.3 Den Bekundungen der im vorliegenden Verfahren befragten Person ist gemein, dass sie erst in der Zeit von Juni 2009 bis Januar 2011 und damit zweieinhalb bis vier Jahre nach dem inkriminierten Ereignis erfolgten. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass nach dieser langen Zeit das Erinnerungsvermögen der befragten Person an das streitbetroffene Ereignis bereits nachliess. Zudem ist zu beachten, dass, nachdem am 25. August 2009 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verkaufs des Mercedes CLS auf Veruntreuung erweitert wurde (act. PD 04.02.002), allen Befragten offenbar klar war, dass beim Verkauf dieses Fahrzeugs die Bestimmungen des Leasingvertrags nicht eingehalten worden waren. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass ihre Aussagen zumindest unbewusst durch dieses Wissen beeinflusst wurden. Aufgrund all der genannten Umständen sind die Aussagen der befragten Personen mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen. 2.2.3.1. Die Staatsanwaltschaft brachte vor, die Zeugenaussagen von B. seien äusserst detailliert und widerspruchsfrei. B. habe als Rechtsanwalt K. in Verhandlungen über die Veräusserung der F. AG und den Rücktritt von K. als Geschäftsführer der F. AG vertreten. K. sei per 30. September 2006 infolge fristloser Kündigung als Geschäftsführer der F. AG ausgeschieden und habe ab diesem Zeitpunkt keinen Lohn mehr von der F. AG bezogen. Er sei am 3. Oktober 2006 im Handelsregister als Verwaltungsratspräsident der F. AG gelöscht worden. K. habe somit zum Zeitpunkt des streitbetroffenen Verkaufs am 4. Dezember 2006 keinerlei Funktion bei der F. AG mehr ausgeübt und sei am Verkauf des Leasingfahrzeugs nicht direkt beteiligt gewesen. B. habe deshalb keinerlei Veranlassung gehabt, das Verhalten von K. in ein günstigeres Licht zu stellen. B. sei ausserdem als Verteidiger von K. im mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F. AG tätig gewesen. B. , der aufgrund des Berufsgeheimnisses über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt habe, habe zu verstehen gegeben, dass er erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu einer Aussage bereit sei, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Einvernahme von B. habe deswegen erst am 7. Januar 2011 erfolgen können. B. habe aufgrund der abgeschlossenen zivilrechtlichen Verhandlungen und des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens völlig unbefangen und ohne ersichtliche Interessenkollisionen aussagen können. Selbst bei Vorliegen allfälliger Interessenkonflikte hätte sich B. jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen können. Die Vorinstanz führe im Übrigen auch nicht aus, inwiefern konkrete Interessenkonflikte bestanden hätten oder aus welchen sonstigen Gründen seine Zeugenaussagen unglaubwürdig gewesen sein sollen. Überdies komme den Zeugenaussagen eines Rechtsanwalts eine grundsätzlich hohe Glaubwürdigkeit zu. Aus diesen Gründen seien die Zeugenaussagen von B. als höchst glaubwürdig und zuverlässig zu qualifizieren. 2.2.3.2. Weil die F. AG K. per 30. September 2006 als Geschäftsführer kündigte und er am 3. Oktober 2006 im Handelregister als Verwaltungsratpräsident der F. AG gelöscht wurde, steht fest, dass er beim Verkauf des fraglichen Mercedes am 4. Dezember 2006 nicht unmittelbar beteiligt war. Zudem ist zu beachten, dass die Einvernahme von B. erst erfolgte, nachdem das Strafverfahren gegen K. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F. AG rechtskräftig abgeschlossen war. Überdies konnte sich B. trotz der Entbindung vom Beschuldigten von der Geheimnispflicht aufgrund von Art. 171 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BGFA jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Unter all diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für B. keinerlei Anlass bestand, unrichtige Angaben zu machen. 2.2.3.3 Die Staatsanwaltschaft legte vorliegend nicht dar, aus welchen konkreten Aussagen von B. zu folgern ist, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war. Aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO hat das Kantonsgericht indessen gleichwohl von Amtes alle Beweise zu würdigen, die in der zugelassenen Anklage dem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet wurden ( Eugster , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 404 N 2). 2.2.3.4 Bei der Einvernahme vom 7. Januar 2011 führte B. als Zeuge aus, von ungefähr Mai oder Juni 2006 bis Ende September/Anfang Oktober 2006 sei zunächst über eine Übernahme der F. AG durch seinen Mandanten K. und später - wegen gesundheitlicher Gründe von K.

- über einen geordneten Rückzug des Letzteren aus der F. AG verhandelt worden. Bei mehreren Treffen sei der Beschuldigte anwesend gewesen (act. 64.03.045). Auf die Frage, ob es allen an den Verhandlungen Beteiligten damals bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem ehemaligen Geschäftswagen von K. um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, antwortete B. , den involvierten Personen sei dieser Umstand klar bekannt gewesen. K. , der selber an den Verhandlungen nicht teilgenommen habe, Herrn L. , seinem Mitarbeiter, dessen Namen er nicht mehr wisse, und dem Beschuldigten selbst sei dieser Umstand bekannt gewesen. Es sei ja in den Verhandlungen konkret darum gegangen, wer das Leasing für das Fahrzeug übernehmen solle. Auf die Frage, woraus er konkret schliesse, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass das besagte Fahrzeug geleast geworden sei, sagte B. , der Beschuldigte sei über alle Vorgänge bei der F. AG damals gut informiert gewesen. Herr L. oder der Beschuldigte, er sei nicht mehr ganz sicher, welcher von beiden, habe gesagt, dass K. ohne Einkommen das Leasingfahrzeug sowieso nicht übernehmen könne. Ausserdem sei der geleaste Mercedes CLS damals auch mehrfach in der zwischen ihm und Herrn N. und Herrn L. erfolgten Korrespondenz erwähnt worden. Diese habe er genau gekannt und auf deren Inhalt habe er sich auch berufen. Im Übrigen seien seiner Meinung nach sämtliche Fahrzeuge der Firma, nämlich Lastwagen und Personenwagen, geleast gewesen. Insgesamt sei über den Mercedes nicht sehr viel gesprochen worden, weil dies für sie eher ein untergeordneter Punkt gewesen sei und die Gegenseite keine Bereitschaft gezeigt habe, über den Mercedes zu verhandeln (act. 64.03.046). Auf die Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs des Mercedes Benz CLS 55 AMG am 4. Dezember 2006 mit Sicherheit gewusst habe, dass es sich hierbei um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, welches sich nicht im Eigentum der F. AG befunden habe, gab B. zur Antwort, er könne es sich nicht vorstellen, wie er das nicht gewusst haben könnte (act. 64.03.047). Gemäss den Aussagen von B. wurde bei den Verhandlungen über die Übernahme der F. AG durch K. bzw. den Rückzug des Letzteren aus dem Unternehmen nur am Rand über den streitbetroffenen Mercedes gesprochen. Da der Beschuldigte lediglich an einigen, nicht aber an allen Besprechungen teilnahm, erscheint es deshalb als möglich, dass bei den Verhandlungen, bei denen der Beschuldigte anwesend war, der Mercedes nicht erwähnt wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei mehreren Besprechungen anwesend war, kann somit nicht gefolgert werden, dass er im Bild darüber war, dass das Fahrzeug geleast war. Weil B. sich selber nicht sicher ist, ob der Beschuldigte oder L. ihm sagte, dass K. das fragliche Fahrzeug ohne Einkommen nicht übernehmen könne, kann es sodann nicht als nachgewiesen gelten, dass der Beschuldigte diese Aussage machte. Im Weiteren ist zu beachten, dass B. im Schreiben vom 18. September 2006 (Beilage 1 der Berufungsantwort) Rechtsanwalt L. einen detaillierten Vorschlag betreffend das Ausscheiden seines Klienten K. aus der F. AG und den Verkauf der Aktien von K. an J. und C. unterbreitete. Gemäss Ziffer 9 dieses Vorschlags sollten K. die beiden Fahrzeuge Range Rover und Mercedes CLS kostenlos überlassen werden. Im Gegensatz zu den übrigen Ziffern dieses Vorschlags, die zahlenmässig definierte Feststellungen und Abwicklungsmodalitäten enthalten, fehlte in der zitierten Bestimmung jeglicher Hinweis darauf, wie die von B. vorgeschlagene unentgeltliche Überlassung vonstatten gehen sollte. Dies deutet daraufhin, dass im damaligen Zeitpunkt selbst B. nicht bekannt oder nicht bewusst gewesen war, dass das besagte Auto geleast war. Da die Übernahme des geleasten Mercedes eine Regelung über die Auflösung des Leasingvertrags oder über die Tragung der noch ausstehenden Leasingraten erfordert hätte, ist davon auszugehen, dass B. als Rechtsanwalt bei Kenntnis, dass der fragliche Mercedes geleast war, im fraglichen Vorschlag eine entsprechende Regelung vorgesehen hätte. Ferner entspricht die Vorstellung von B. , dass sämtliche Fahrzeuge bei der F. AG geleast waren, nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Denn wie sich aus E. 2.2.6 ergibt, standen bei der F. AG Ende 2006 58% des Inventar- und Fahrzeugwerts im Leasing und 42% in deren Eigentum. Schliesslich antwortete B. auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Sicherheit gewusst habe, dass es sich beim besagten Mercedes um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass das fragliche Fahrzeug geleast gewesen sei. Damit bezeugt er nicht positiv, es sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass das fragliche Fahrzeug geleast sei. Vielmehr teilte er lediglich mit, was er annahm. Aufgrund all dieser Umstände lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte wusste, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war. Dies zumal B. auch nicht aussagte, er habe vom Beschuldigten persönlich gehört, es handle sich um ein Leasingfahrzeug. 2.2.4.1. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die belastenden Aussagen von C. vom 28. Mai 2010 und 13. September 2010 seien detailliert und widerspruchsfrei. C. habe seit Dezember 2005 keinen Lohn mehr bei der F. AG bezogen und sei am 3. Oktober 2006 aus dem Verwaltungsrat der F. AG ausgeschieden. Sie habe somit zum Zeitpunkt des Verkaufs des Leasingfahrzeugs am 4. Dezember 2006 keinerlei Funktion bei der F. AG mehr ausgeübt. Weder sei sie direkt am Fahrzeugverkauf beteiligt gewesen noch habe sie die Weiterbezahlung der Leasingraten zu verantworten gehabt. Infolgedessen habe sie keinerlei Anlass gehabt, falsche oder beschönigende Aussagen in Bezug auf ihr eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Ablösung des Leasingfahrzeugs zu machen. Es gebe überdies keinerlei Anhaltspunkte, dass ihre Aussagen aus anderen Gründen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Bekundungen von C. seien daher als glaubwürdig einzustufen. 2.2.4.2. In ihrer Strafanzeige vom 14. Oktober 2008 teilten C. und J. dem Besonderen Untersuchungsrichteramt (heute: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK) mit, dass der Verkauf des streitbetroffenen Mercedes den Leasingvertrag verletzt habe. Und zudem hätten sie noch feststellen müssen, dass die Leasingraten bis zur Konkurseröffnung noch von der F. AG weiterbezahlt worden seien, obwohl sich der Beschuldigte rühme (zumindest indirekt über seine Aktiengesellschaft), Eigentümer dieses Mercedes zu sein (act. 64.01.001 ff.). Anlässlich der Befragung vom 28. Mai 2010 machte C. insbesondere geltend, durch die Hände des Beschuldigten und H. sei immer wieder Schwarzgeld geflossen. Auch Herr M. , ihr Bekannter aus der Schulzeit, der ja ebenfalls einschlägig bekannt sei, habe viele krumme Dinger mit dem Beschuldigten gedreht und könnte sicher einiges erzählen (act. 64.03.040). All dies erweckt den Anschein, dass C. einen erheblichen Groll auf den Beschuldigten hegte. Ihre Aussagen sind deshalb nicht nur aus den in E. 2.2.3 bereits genannten Gründen, sondern auch wegen dieses in der Strafanzeige zum Ausdruck gebrachten persönlichen Aversion mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen. 2.2.4.3 Bei der Vernehmung vom 28. Mai 2010 wurde C. als Auskunftsperson vorgehalten, dass in ihrer Strafanzeige vom 14. Oktober 2008 auch die Rede von einem geleasten Mercedes sei, der verkauft worden sein solle und gefragt, was es damit auf sich habe. Daraufhin gab sie zur Antwort, dass sie dieses Fahrzeug, das angeblich ihr Vater noch bestellt und das dann K. gefahren habe, nach dem Ausscheiden von K. zu sich genommen habe. Der Beschuldigte habe sie dann nach zwei Tagen angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit der Leasinggesellschaft habe einigen können und sie in Zukunft die Leasingkosten sparen könnten, weshalb sie ihm das Auto zurückbringen solle (act. 64.03.040). Anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2010 wurde C. aufgefordert, das Protokoll ihrer Befragung vom 28. Mai 2010 durchzulesen (act. 64.03.042). Bei der anschliessenden Vernehmung zur Sache führte C. unter anderem aus, dass zwei Tage, nachdem sie das Auto bei sich zuhause abgestellt gehabt habe, ihr der Beschuldigte zuhause am Abend angerufen und gesagt habe, er habe eine Lösung mit der Leasinggesellschaft gefunden und sie solle ihm das Fahrzeug nach Allschwil in den Werkhof zurückbringen. Sie habe dann das Auto dorthin gebracht. Sie habe den Beschuldigten dann im Werkhof getroffen und gefragt, ob er eine Möglichkeit mit der Leasinggesellschaft gefunden habe, weil sie habe wissen wollen, ob sie schon Kosten sparen könnten. Er habe ihr daraufhin gesagt, ja, er habe eine Lösung mit der Leasinggesellschaft gefunden und deshalb habe er das Auto so schnell zurückhaben müssen. Sie habe ihm das Fahrzeug und die Schlüssel übergeben und das sei es gewesen (act. 64.03.042). 2.2.4.4 Der Beschuldigte machte an der heutigen Verhandlung auf Vorhalt der vorerwähnten Aussage von C. vom 28. Mai 2010 geltend, dass er im Zusammenhang mit dem fraglichen Verkauf einzig gesagt habe, sie hätten einen Käufer sowie dass dieser Käufer das Fahrzeug mit einem eigenen Leasingvertrag geleast habe und die Leasinggesellschaft den Kaufpreis zahle. Auf den Vorhalt der Ausführungen von C. vom 13. September 2010 antwortete der Beschuldigte, dass er gesagt habe, dass er einen Käufer habe, der das Fahrzeug bei der O. AG lease. 2.2.4.5 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Begründung, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass es sich beim fragliche Auto um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, im Wesentlichen auf die vorgenannten Ausführungen von C. anlässlich der Vernehmung vom 13. September 2010. 2.2.4.6 C. führte aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, aufgrund der Einigung mit der Leasinggesellschaft könnten sie in der Zukunft Leasingkosten sparen. Weil C. unmittelbar bevor sie zum zweiten Mal zur Sache befragt wurde, das Protokoll der ersten Einvernahme zum Lesen gegeben wurde, gebietet die grundsätzliche Identität der Bekundungen bei beiden Befragungen nicht zwingend die Annahme einer tatsächlichen Übereinstimmung. Denn es ist durchaus möglich, dass sie nur deshalb gleichlautende Aussagen machte, weil sie das fragliche Protokoll vor der zweiten Einvernahme nochmals durchlas. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die F. AG im Zeitpunkt des Verkaufs keine Einigung mit der D. AG über eine Beendigung des Leasingvertrags traf. Fest steht jedoch, dass der Kaufpreis für den besagten Mercedes von der O. AG bezahlt wurde (act. 64.01.005). Der Beschuldigte ging gemäss seinen eigenen Aussagen davon aus, dass P. den Kaufpreis für diesen Mercedes durch die O. AG bezahlen liess und dieses Auto von der Letzteren leaste. Die O. AG verleaste das fragliche Fahrzeug zwar P. in Wirklichkeit nicht. Weil jedoch das Verleasen von Automobilen eines der Kerngeschäfte der O. AG bildete und das Führen der fraglichen Verhandlungen mit der O. AG Sache des P. war, erscheint es durchaus als möglich, dass der Beschuldigte annahm, dass P. den Mercedes bei der O. AG leaste. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von der letzteren Annahme auszugehen. Da die O. AG den Kaufpreis für den fraglichen Mercedes bezahlte, steht ferner fest, dass P. zuvor mit der O. AG einen entsprechenden Vertrag abschliessen musste. Deshalb, und da der Beschuldigte davon ausging, es handle sich bei diesem Vertrag um einen Leasingvertrag, ist es ohne Weiteres möglich, dass der Beschuldigte, als er gegenüber C. ausführte, dass eine Einigung mit der Leasinggesellschaft erzielt worden sei, damit den Vertragsschluss von P. mit der O. AG meinte. Auch die Aussage, dass er das Auto schnell zurückhaben muss, passt zu einer solchen Annahme, denn in diesem Fall musste er doch das Fahrzeug dem P. ausliefern. Weil vorliegend in der fraglichen Zeit keine Einigung mit der D. AG erzielt worden war und sich vorliegend auch nicht aufdrängt anzunehmen, dass sich der Beschuldigte über alle Einzelheiten der F. AG mit C. unterhielt, ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit der Aussage, es sei eine Einigung mit der Leasinggesellschaft erzielt worden, nicht die D. AG damit meinte. 2.2.4.7 C. führte bei der ersten Befragung aus, dass durch den fraglichen Verkauf Leasingkosten eingespart werden könnten. Bei der zweiten Einvernahme erwähnte sie lediglich, dass sie sich nach einer Kosteneinsparung erkundigt habe. Weil C. ihre Aussage betreffend die Einsparung der Leasingkosten bloss anlässlich der ersten Vernehmung machte und diese zudem pauschal und wenig detailreich ist, vermag diese für sich allein nicht zweifelsfrei die Annahme zu begründen, C. habe eine wirklich ihr gegenüber gemachten Äusserung wiedergegeben. Der Beschuldigte führte an der heutigen Verhandlung aus, dass bei einem Fahrzeugverkauf die Steuern und die Aufwendungen für Versicherungen, Reparaturen und Benzin eingespart werden können. Da der Beschuldigte den Auftrag hatte, bei der F. AG die Kosten zu reduzieren, erscheint es durchaus als möglich, dass er im Zeitpunkt des streitbetroffenen Verkaufs von der Einsparung von Kosten durch einen Verkauf des fraglichen Fahrzeug sprach und damit die vorgenannten Aufwendungen meinte. Weil C. erst dreieinhalb Jahre nach dem fraglichen Verkauf Äusserung zur Sache machte und sie zu diesem Zeitpunkt dem Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vorwirft, dass sie trotz des Verkaufs des besagten Autos weiterhin Leasingkosten hätten bezahlen müssen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich an die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte und sich durch ihre eigene Strafanzeige beeinflussen liess. Sie könnte deswegen eine vom Beschuldigten zum Ausdruck gebrachte Einsparungsmöglichkeit unzutreffenderweise als Einsparung von Leasingkosten gemeint haben. 2.2.5.1. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die Aussagen der Auskunftspersonen I. und J. sowie des Beschuldigten H. seien ebenfalls belastend und widerspruchsfrei. Diese Aussagen wiesen jedoch - im Gegensatz zu den Aussagen von B. und C. -einen niedrigeren Detaillierungsgrad auf. Weiter sei es zutreffend, dass H. ein Interesse daran gehabt haben könnte, eigene mögliche Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Leasingfahrzeugs auf den in der gleichen Sache verdächtigten Beschuldigten abzuschieben. Aus diesen Gründen seien die Aussagen dieser drei Personen für eine Verurteilung alleine wohl noch nicht ausreichend. Sie rundeten jedoch die Beweislage ab und stünden nicht im Widerspruch dazu. 2.2.5.2. Die Staatsanwaltschaft legte vorliegend nicht dar, aufgrund welcher konkreten Aussagen von I. und J. sowie H. zu folgern ist, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war. Aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO hat das Gericht jedoch dennoch von Amtes wegen alles zu überprüfen, was in der zugelassenen Anklage dem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet wurde ( Eugster , a.a.O., Art. 404 N 2). 2.2.5.3.1. J. sagte bei der Einvernahme vom 26. März 2010 auf die Frage, ob es ihr vor und zum Zeitpunkt des Verkaufs des Mercedes bekannt gewesen sei, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, aus, nein, dies habe sie erst erfahren, als K. nicht mehr in der F. AG gewesen sei. Der Beschuldigte und H. hätten ihr mitgeteilt, dass das Fahrzeug von K. geleast gewesen sei (act. 64.03. 033 f.). Auf die Frage, wann der Beschuldigte und H. ihr mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug geleast gewesen sei, antwortete J. , sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Sie sei sich nicht einmal mehr ganz sicher, welcher der beiden Personen es ihr gesagt habe. Sie habe mit beiden Herren Kontakt gehabt (act. 64.03.034). Kurz darauf sagte sie, sie nähme schon an, dass die Leasingeigenschaft des besagten Mercedes dem Beschuldigten und H. bekannt gewesen sei (act. 64.03.034). 2.2.5.3.2. Weil sich J. nicht sicher war, ob der Beschuldigte oder H. ihr mitteilte, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war, kann es nicht als erstellt gelten, der Beschuldigte habe ihr dies mitteilte. Da J. bloss annahm, die Leasingeigenschaft sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, kann es nicht als zweifelsfrei nachgewiesen gelten, der Beschuldigte habe effektiv gewusst, dass das fragliche Auto geleast gewesen sei. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Unterstellung von J. , jedoch nicht um eine sichere Kenntnis, dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass das fragliche Fahrzeug geleast war. 2.2.5.4.1. I. wurde bei der Einvernahme vom 22. Juni 2009 gefragt, ob es dem Beschuldigten und H. zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt gewesen sei, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Daraufhin antwortete sie, dies sei klarerweise der Fall, die Fahrzeuge seien ja auch als Leasingfahrzeuge in den Büchern geführt worden (act. 64.03.004). 2.2.5.4.2. I. sagte bei der Befragung vom 12. März 2010, sie denke, dass der Beschuldigte die Buchhaltung der F. AG eher nicht konsultiert habe. Sie denke, dass er am Computer vor allem E-Mails und Briefe geschrieben habe. Wenn er selber gebucht hätte, so hätte sie dies beim Abschluss gesehen (act. 64.03.023). Aufgrund dieser Aussage von I. steht nicht fest, ob der Beschuldigte überhaupt je Einblick in die Buchhaltung der F. AG nahm. Es ist deshalb im Zweifel zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er die fragliche Buchhaltung nicht konsultierte. Es kann deshalb aufgrund des Umstands, dass der streitbetroffene Mercedes als Leasingfahrzeug verbucht war, nicht vorgeworfen werden, er habe gewusst, dass es sich dabei um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. 2.2.5.5.1. H. machte anlässlich der Befragung vom 15. September 2009 geltend, der streitbetroffene Verkauf sei ihm bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass dieses Fahrzeug abgelöst werden sollte. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Es sei darum gegangen, dass die monatlichen Leasingkosten hätten einspart werden sollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass die O. AG den Leasingvertrag übernehmen werde. Damit sei die Geschichte für ihn erledigt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass dieser Vertrag auf diese Weise abgelöst worden sei (act. 64.03.010). Ausserdem wurde H. gefragt, ob dem Beschuldigten beim Verkauf bekannt gewesen sei, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches gar nicht hätte verkauft werden dürfen. Daraufhin antwortete er, dem Beschuldigten sei damals bekannt gewesen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Er und der Beschuldigte hätten damals die Kostensituation angeschaut. Damals hätten sie festgestellt, dass dieses Fahrzeug unnötige monatliche Kosten verursache. Es sei klar gewesen, dass es monatliche Kosten verursacht habe, seien es Kredit- oder Leasingkosten gewesen (act. 64.03.011). 2.2.5.5.2. H. war gemäss dem Handelsregister in der streitbetroffenen Zeit bei der F. AG als Geschäftsführer eingetragen. Weil es sich beim Verkauf des streitbetroffenen Mercedes für € 53'000.− um einen grösseren Geschäftsvorfall handelte, musste er darüber im Bild gewesen sein. Da dieser Verkauf unter Verletzung des Leasingvertrags mit der D. AG vorgenommen wurde, musste ihm klar gewesen sein, dass er deswegen der Veruntreuung verdächtigt wurde. Wenn H. ausführte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass das fragliche Leasing vom O. AG übernommen werde, so dient dies auch seinem eigenen Schutz. Denn würde dies zutreffen, wäre durch den streitbetroffenen Verkauf der fragliche Leasingvertrag mit der D. AG nicht verletzt worden und es könnte H. in diesem Zusammenhang kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Weil er geltend machte, der Beschuldigte habe für die Übernahme des Leasingvertrags durch die O. AG gesorgt, musste er folgerichtig auf die Frage, ob dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass das fragliche Fahrzeug geleast worden sei, bejahen. Aufgrund all dessen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die vorerwähnten Aussagen von H. darauf abzielten, von einem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Diese Ausführungen können deshalb nicht als glaubwürdig betrachtet werden. 2.2.6.1. Die Staatsanwaltschaft brachte vor, gemäss dem angefochtenen Urteil sei beim Fahrzeugverkauf allen Beteiligten entgangen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Dabei übersehe das Strafgericht, dass das Fahrzeugleasing bei der F. AG die Regel gewesen sei und nicht die Ausnahme. So hätten sich 58% (Fr. 1'613'527.80) des Inventar- und Fahrzeugwerts der F. AG per 31. Dezember 2006 (Bilanzwert Fr. 2'766'402.10) im Leasing und nur 42% im Eigentum der Gesellschaft befunden. Deshalb sei es wenig plausibel, dass den beteiligten Personen die Leasingeigenschaft des Fahrzeugs entgangen sei. Beim fraglichen Fahrzeug, einem Mercedes CLS 55 AMG, habe es sich schliesslich - im Unterschied zur übrigen Bagger- und Lastwagenflotte der F. AG - um ein markantes Einzelfahrzeug der Luxusklasse gehandelt, bei welchem eine Verwechslung mit einem ähnlichen Fahrzeug, welches sich möglicherweise nicht im Leasing befunden habe, ausgeschlossen werden könne. 2.2.6.2. Unstrittig ist davon auszugehen, dass sich bei der F. AG 58% der Fahrzeuge im Leasing und 42% in deren Eigentum befanden. Weil demnach längst nicht alle Fahrzeuge bei der F. AG geleast waren, musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen, dass jedes Fahrzeug und damit auch der Mercedes geleast war. Zudem ist zu beachten, dass in Deutschland, wo der Beschuldigte wohnt und arbeitet, ein Vermerk, dass das entsprechende Auto geleast ist, in den Fahrzeugpapieren obligatorisch war. Hinzu kommt, dass auch in der Schweiz ein derartiger Eintrag zumindest üblich war (act. 64.04.016). Unter diesen Umständen erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er aufgrund eines fehlenden Vermerks im Fahrzeugausweis, wonach der Mercedes geleast war, darauf vertraute, dieser sei nicht geleast, nicht als abwegig. 2.2.7 Aufgrund all dessen konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass er - gemäss seinen eigenen Beteuerungen - nichts davon wusste, dass es sich beim Mercedes um ein geleastes, d.h. ein fremdes und anvertrautes Fahrzeug handelte. Weil der Beschuldigte gemäss dem Ergebnis der Beweiswürdigung verkannte, dass das fragliche Fahrzeug geleast und damit für die F. AG fremd war, unterlag er einem Sachverhaltsirrtum und konnte deshalb den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241). Da der Beschuldigte bereits aufgrund des fehlenden Nachweis dieses Vorsatzes nicht wegen Veruntreuung bestraft werden kann, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob er in einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte oder nicht. Aufgrund all dessen folgt, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht von der Anklage der Veruntreuung freisprach.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft verlangte, im Fall eines Freispruchs seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie ihm gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung zuzusprechen. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so trägt grundsätzlich der Staat die Kosten der Strafuntersuchung (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person können trotz Freispruch jedoch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen Beschuldigten handelt es um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Das Verhalten ist als rechtswidrig und schuldhaft im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte, obschon er weiss oder wissen müsste, dass seinem Verhalten eine Strafuntersuchung folgen muss, handelt ( Griesser , Zürcher Kommentar zur StPO, 2010, Art. 426 N 10; Donatsch / Schmid , Kommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 1999, § 42 N 29). Weil der Beschuldigte vorliegend keine Kenntnis davon hatte noch einen Grund hatte anzunehmen, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war, kann nicht angenommen werden, er habe gewusst oder hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der Verkauf dieses Fahrzeugs ein Strafverfahren auslöst. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegte. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Weil die Gründe gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für eine Kürzung oder Verweigerung einer solchen Entschädigung dieselben sind, wie sie in Art. 426 Abs. 2 StPO genannt werden, und solche nicht vorhanden sind, steht fest, dass die Vorinstanz die dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung zu Recht nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kürzte oder gar verweigerte.

E. 4 Gesamthaft ergibt sich, dass sich die Berufung als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

E. 5 Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund von Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Weil diese Entschädigung, wie sich bereits in E. 3 ergibt, gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder zu kürzen oder verweigern ist, steht fest, dass dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers im Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist. In der Honorarrechnung vom 10. September 2012 fakturierte der Verteidiger des Beschuldigten, Hans Portmann, Advokat, für die Zeit vom 13. Dezember 2011 bis 11. September 2012 einen Zeitaufwand von 17.25 Stunden (exkl. Hauptverhandlung) und Auslagen von Fr. 109.20 (inkl. Spesen für Fahrt zur Hauptverhandlung). Dies erscheint der Schwierigkeit und dem Umfang des vorliegenden Falls angemessen. Zudem ist für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Zeitaufwand von vier Stunden zu entschädigen. Da der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als mittelschwierig einzustufen ist, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 230.− als angemessen (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Strafrecht, 460 11 42 vom 27. April 2012 E. 8.2; BStGer. SK.2011.7 vom 18. August 2011 E. 6.3). Weil der Beschuldigte seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland hat, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MwStG auf den von seinem Offizialverteidiger erbrachten Arbeiten keine Mehrwertsteuer zu berechnen (MWST-Branchen-Info 18 der Eidg. Steuerverwaltung vom Januar 2010 Ziff. 2.1). Das Honorar von Hans Portmann berechnet sich somit im Berufungsverfahren wie folgt: [in Fr.] Zeitaufwand (21.25 Std. x Fr. 230.00) 4'887.50 Auslagen 109.20 Total 4'996.70 Der Verteidiger des Beschuldigten, Hans Portmann, ist somit für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 4'996.70 aus der Staatskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 4'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Hans Portmann, Advokat, wird für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 4'996.70 aus der Staatskasse entschädigt. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2012 (460 11 228) Strafrecht Veruntreuung (Nachweis des subjektiven Tatbestands) Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Hans Portmann, Reinacherstrasse 30, 4053 Basel, Beschuldigter Gegenstand Veruntreuung Berufung gegen das Urteil der Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2011 A. Mit Urteil vom 14. November 2011 sprach die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft A. (nachfolgend: Beschuldigter) in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2011 von der Anklage der Veruntreuung frei (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'320.85 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.− bei Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung bzw. von Fr. 1'000.− ohne schriftliche Urteilsbegründung, auferlegte sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem sprach sie dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers eine Entschädigung von Fr. 5'329.80 zu und wies die darüber hinausgehende Forderung ab (Dispositiv-Ziffer 3). B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, mit Schreiben vom 23. November 2011 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 10. Januar 2012 begehrte sie, es seien B. , Advokat, und C. als Zeugen zu befragen; es sei der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig zu sprechen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 28. April 2008 und es seien die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren dem Beschuldigten aufzuerlegen; eventuell, im Fall einer Bestätigung des Freispruchs, seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühren aufzuerlegen und sei ihm eine Entschädigung zu verweigern. Mit Eingabe vom 15. März 2012 reichte sie ihre Berufungsbegründung ein. C. Mit Berufungsantwort vom 24. Mai 2012 beantragte der Beschuldigte, es sei die Berufung abzuweisen; eventuell, im Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, sei eine bedingte Geldstrafe auszusprechen; unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen. D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft, es seien B. und C. nochmals als Zeugen einzuvernehmen, abgewiesen. E. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit Hans Portmann, Advokat, und der Staatsanwalt Jérôme Mollat. Die Parteien halten an ihren Begehren fest. Erwägungen 1. Gegen ein Urteil des Präsidenten des Strafgerichts, das eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zum Gegenstand hat, kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Da die Staatsanwaltschaft verlangt, es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen, ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung ihrer Berufung zuständig. Weil die Berufung im Übrigen frist- und formgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten. 2.1. Die D. AG (heute: E. AG) verleaste der F. AG gemäss dem Finanzierungsleasingvertrag vom 24. Januar 2005 den Mercedes Benz CLS 55 AMG Coupé (Chassis-Nummer 1. ) für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2009. Eigentümer dieses Autos war gemäss Ziff. C.16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum vorgenannten Vertrag die D. AG (act. 64.05.013 ff.). Am 4. Dezember 2006 verkaufte der Beschuldigte dieses Fahrzeug für € 53'000.− an die G. e.K. mit Sitz in Deutschland (act. 64.04.015). Strittig und zu prüfen ist, ob er sich durch den Verkauf des geleasten Fahrzeugs der Veruntreuung schuldig machte. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, der Beschuldigte gebe an, nicht gewusst zu haben, dass der Mercedes CLS 55 AMG geleast gewesen sei. Gemäss den übereinstimmenden Bekundungen von H. , I. , J. , C. und B. solle der Beschuldigte gewusst haben, dass es sich bei diesem Mercedes um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Gemäss den Ausführungen von I. habe er Zugriff auf die Buchhaltung gehabt, jedoch habe er diese nie angeschaut. Aufgrund dessen sei anzunehmen, dass er keine Kenntnis der Buchhaltung gehabt habe. Den Aussagen des Beschuldigten stünden jenen der befragten Zeugen unvereinbar gegenüber. Es bestehe jedoch der Anschein, dass die Zeugen vor allem zulasten des Beschuldigten ausgesagt hätten, um von ihrem eigenen mutmasslichen Fehlverhalten abzulenken. Zudem stelle die Zeugenaussage von B. als Rechtsvertreter von K. keine zuverlässige Bekundung dar. Jedenfalls seien die Schilderungen des Beschuldigten nicht abwegig. So habe der Beschuldigte glaubhaft dargelegt, dass der Verkauf des Fahrzeugs vom internen Konsens der Geschäftsleitung der F. AG getragen worden sei und er letztlich nur den Verkauf umgesetzt habe. Wenn er aber nur diesen Geschäftsleitungsbeschluss ausgeführt habe, sei allen Beteiligten entgangen, dass das fragliche Fahrzeug geleast gewesen sei. Im Weiteren habe er aus dem Verkauf des Fahrzeugs selbst gar keinen Vorteil gezogen. Das Geld sei direkt an die F. AG geflossen und er selbst sei für diesen Verkauf auch nicht entschädigt worden. Vielmehr habe er ein Jahr nach diesem Verkauf noch Fr. 250'000.− in die F. AG investiert. Nicht unerheblich sei auch, dass bei der F. AG scheinbar niemand reagiert habe, als das Geld für das verkaufte Fahrzeug auf den Firmenkonten eingegangen sei. Aufgrund all dessen sei im Zweifel zugunsten des Beschuldigten von der Glaubwürdigkeit seiner Aussage auszugehen, wonach er sich der Leasingeigenschaft des Fahrzeugs nicht bewusst gewesen sei. 2.2.2 Die Aussagen der im vorliegenden Verfahren befragten Personen sind gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Bekundungen darf nicht einfach auf die allgemeine Glaubwürdigkeit vom Aussagenden im Sinn einer dauerhaften personalen Eigenschaft (sein "Leumund") abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen, d.h. ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entsprechen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110624-O/U/cs vom 20. März 2012 E. II.3; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 498/04 vom 11. Januar 2005 E. III.1.b; Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, S. 232). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigten Person günstigeren Sachlage auszugehen. 2.2.3 Den Bekundungen der im vorliegenden Verfahren befragten Person ist gemein, dass sie erst in der Zeit von Juni 2009 bis Januar 2011 und damit zweieinhalb bis vier Jahre nach dem inkriminierten Ereignis erfolgten. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass nach dieser langen Zeit das Erinnerungsvermögen der befragten Person an das streitbetroffene Ereignis bereits nachliess. Zudem ist zu beachten, dass, nachdem am 25. August 2009 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verkaufs des Mercedes CLS auf Veruntreuung erweitert wurde (act. PD 04.02.002), allen Befragten offenbar klar war, dass beim Verkauf dieses Fahrzeugs die Bestimmungen des Leasingvertrags nicht eingehalten worden waren. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass ihre Aussagen zumindest unbewusst durch dieses Wissen beeinflusst wurden. Aufgrund all der genannten Umständen sind die Aussagen der befragten Personen mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen. 2.2.3.1. Die Staatsanwaltschaft brachte vor, die Zeugenaussagen von B. seien äusserst detailliert und widerspruchsfrei. B. habe als Rechtsanwalt K. in Verhandlungen über die Veräusserung der F. AG und den Rücktritt von K. als Geschäftsführer der F. AG vertreten. K. sei per 30. September 2006 infolge fristloser Kündigung als Geschäftsführer der F. AG ausgeschieden und habe ab diesem Zeitpunkt keinen Lohn mehr von der F. AG bezogen. Er sei am 3. Oktober 2006 im Handelsregister als Verwaltungsratspräsident der F. AG gelöscht worden. K. habe somit zum Zeitpunkt des streitbetroffenen Verkaufs am 4. Dezember 2006 keinerlei Funktion bei der F. AG mehr ausgeübt und sei am Verkauf des Leasingfahrzeugs nicht direkt beteiligt gewesen. B. habe deshalb keinerlei Veranlassung gehabt, das Verhalten von K. in ein günstigeres Licht zu stellen. B. sei ausserdem als Verteidiger von K. im mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F. AG tätig gewesen. B. , der aufgrund des Berufsgeheimnisses über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt habe, habe zu verstehen gegeben, dass er erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu einer Aussage bereit sei, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Einvernahme von B. habe deswegen erst am 7. Januar 2011 erfolgen können. B. habe aufgrund der abgeschlossenen zivilrechtlichen Verhandlungen und des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens völlig unbefangen und ohne ersichtliche Interessenkollisionen aussagen können. Selbst bei Vorliegen allfälliger Interessenkonflikte hätte sich B. jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen können. Die Vorinstanz führe im Übrigen auch nicht aus, inwiefern konkrete Interessenkonflikte bestanden hätten oder aus welchen sonstigen Gründen seine Zeugenaussagen unglaubwürdig gewesen sein sollen. Überdies komme den Zeugenaussagen eines Rechtsanwalts eine grundsätzlich hohe Glaubwürdigkeit zu. Aus diesen Gründen seien die Zeugenaussagen von B. als höchst glaubwürdig und zuverlässig zu qualifizieren. 2.2.3.2. Weil die F. AG K. per 30. September 2006 als Geschäftsführer kündigte und er am 3. Oktober 2006 im Handelregister als Verwaltungsratpräsident der F. AG gelöscht wurde, steht fest, dass er beim Verkauf des fraglichen Mercedes am 4. Dezember 2006 nicht unmittelbar beteiligt war. Zudem ist zu beachten, dass die Einvernahme von B. erst erfolgte, nachdem das Strafverfahren gegen K. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F. AG rechtskräftig abgeschlossen war. Überdies konnte sich B. trotz der Entbindung vom Beschuldigten von der Geheimnispflicht aufgrund von Art. 171 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BGFA jederzeit auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Unter all diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für B. keinerlei Anlass bestand, unrichtige Angaben zu machen. 2.2.3.3 Die Staatsanwaltschaft legte vorliegend nicht dar, aus welchen konkreten Aussagen von B. zu folgern ist, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war. Aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO hat das Kantonsgericht indessen gleichwohl von Amtes alle Beweise zu würdigen, die in der zugelassenen Anklage dem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet wurden ( Eugster , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 404 N 2). 2.2.3.4 Bei der Einvernahme vom 7. Januar 2011 führte B. als Zeuge aus, von ungefähr Mai oder Juni 2006 bis Ende September/Anfang Oktober 2006 sei zunächst über eine Übernahme der F. AG durch seinen Mandanten K. und später - wegen gesundheitlicher Gründe von K.

- über einen geordneten Rückzug des Letzteren aus der F. AG verhandelt worden. Bei mehreren Treffen sei der Beschuldigte anwesend gewesen (act. 64.03.045). Auf die Frage, ob es allen an den Verhandlungen Beteiligten damals bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem ehemaligen Geschäftswagen von K. um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, antwortete B. , den involvierten Personen sei dieser Umstand klar bekannt gewesen. K. , der selber an den Verhandlungen nicht teilgenommen habe, Herrn L. , seinem Mitarbeiter, dessen Namen er nicht mehr wisse, und dem Beschuldigten selbst sei dieser Umstand bekannt gewesen. Es sei ja in den Verhandlungen konkret darum gegangen, wer das Leasing für das Fahrzeug übernehmen solle. Auf die Frage, woraus er konkret schliesse, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass das besagte Fahrzeug geleast geworden sei, sagte B. , der Beschuldigte sei über alle Vorgänge bei der F. AG damals gut informiert gewesen. Herr L. oder der Beschuldigte, er sei nicht mehr ganz sicher, welcher von beiden, habe gesagt, dass K. ohne Einkommen das Leasingfahrzeug sowieso nicht übernehmen könne. Ausserdem sei der geleaste Mercedes CLS damals auch mehrfach in der zwischen ihm und Herrn N. und Herrn L. erfolgten Korrespondenz erwähnt worden. Diese habe er genau gekannt und auf deren Inhalt habe er sich auch berufen. Im Übrigen seien seiner Meinung nach sämtliche Fahrzeuge der Firma, nämlich Lastwagen und Personenwagen, geleast gewesen. Insgesamt sei über den Mercedes nicht sehr viel gesprochen worden, weil dies für sie eher ein untergeordneter Punkt gewesen sei und die Gegenseite keine Bereitschaft gezeigt habe, über den Mercedes zu verhandeln (act. 64.03.046). Auf die Frage, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verkaufs des Mercedes Benz CLS 55 AMG am 4. Dezember 2006 mit Sicherheit gewusst habe, dass es sich hierbei um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, welches sich nicht im Eigentum der F. AG befunden habe, gab B. zur Antwort, er könne es sich nicht vorstellen, wie er das nicht gewusst haben könnte (act. 64.03.047). Gemäss den Aussagen von B. wurde bei den Verhandlungen über die Übernahme der F. AG durch K. bzw. den Rückzug des Letzteren aus dem Unternehmen nur am Rand über den streitbetroffenen Mercedes gesprochen. Da der Beschuldigte lediglich an einigen, nicht aber an allen Besprechungen teilnahm, erscheint es deshalb als möglich, dass bei den Verhandlungen, bei denen der Beschuldigte anwesend war, der Mercedes nicht erwähnt wurde. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei mehreren Besprechungen anwesend war, kann somit nicht gefolgert werden, dass er im Bild darüber war, dass das Fahrzeug geleast war. Weil B. sich selber nicht sicher ist, ob der Beschuldigte oder L. ihm sagte, dass K. das fragliche Fahrzeug ohne Einkommen nicht übernehmen könne, kann es sodann nicht als nachgewiesen gelten, dass der Beschuldigte diese Aussage machte. Im Weiteren ist zu beachten, dass B. im Schreiben vom 18. September 2006 (Beilage 1 der Berufungsantwort) Rechtsanwalt L. einen detaillierten Vorschlag betreffend das Ausscheiden seines Klienten K. aus der F. AG und den Verkauf der Aktien von K. an J. und C. unterbreitete. Gemäss Ziffer 9 dieses Vorschlags sollten K. die beiden Fahrzeuge Range Rover und Mercedes CLS kostenlos überlassen werden. Im Gegensatz zu den übrigen Ziffern dieses Vorschlags, die zahlenmässig definierte Feststellungen und Abwicklungsmodalitäten enthalten, fehlte in der zitierten Bestimmung jeglicher Hinweis darauf, wie die von B. vorgeschlagene unentgeltliche Überlassung vonstatten gehen sollte. Dies deutet daraufhin, dass im damaligen Zeitpunkt selbst B. nicht bekannt oder nicht bewusst gewesen war, dass das besagte Auto geleast war. Da die Übernahme des geleasten Mercedes eine Regelung über die Auflösung des Leasingvertrags oder über die Tragung der noch ausstehenden Leasingraten erfordert hätte, ist davon auszugehen, dass B. als Rechtsanwalt bei Kenntnis, dass der fragliche Mercedes geleast war, im fraglichen Vorschlag eine entsprechende Regelung vorgesehen hätte. Ferner entspricht die Vorstellung von B. , dass sämtliche Fahrzeuge bei der F. AG geleast waren, nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Denn wie sich aus E. 2.2.6 ergibt, standen bei der F. AG Ende 2006 58% des Inventar- und Fahrzeugwerts im Leasing und 42% in deren Eigentum. Schliesslich antwortete B. auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Sicherheit gewusst habe, dass es sich beim besagten Mercedes um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass das fragliche Fahrzeug geleast gewesen sei. Damit bezeugt er nicht positiv, es sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass das fragliche Fahrzeug geleast sei. Vielmehr teilte er lediglich mit, was er annahm. Aufgrund all dieser Umstände lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte wusste, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war. Dies zumal B. auch nicht aussagte, er habe vom Beschuldigten persönlich gehört, es handle sich um ein Leasingfahrzeug. 2.2.4.1. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die belastenden Aussagen von C. vom 28. Mai 2010 und 13. September 2010 seien detailliert und widerspruchsfrei. C. habe seit Dezember 2005 keinen Lohn mehr bei der F. AG bezogen und sei am 3. Oktober 2006 aus dem Verwaltungsrat der F. AG ausgeschieden. Sie habe somit zum Zeitpunkt des Verkaufs des Leasingfahrzeugs am 4. Dezember 2006 keinerlei Funktion bei der F. AG mehr ausgeübt. Weder sei sie direkt am Fahrzeugverkauf beteiligt gewesen noch habe sie die Weiterbezahlung der Leasingraten zu verantworten gehabt. Infolgedessen habe sie keinerlei Anlass gehabt, falsche oder beschönigende Aussagen in Bezug auf ihr eigenes Verhalten im Zusammenhang mit der Ablösung des Leasingfahrzeugs zu machen. Es gebe überdies keinerlei Anhaltspunkte, dass ihre Aussagen aus anderen Gründen nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Die Bekundungen von C. seien daher als glaubwürdig einzustufen. 2.2.4.2. In ihrer Strafanzeige vom 14. Oktober 2008 teilten C. und J. dem Besonderen Untersuchungsrichteramt (heute: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK) mit, dass der Verkauf des streitbetroffenen Mercedes den Leasingvertrag verletzt habe. Und zudem hätten sie noch feststellen müssen, dass die Leasingraten bis zur Konkurseröffnung noch von der F. AG weiterbezahlt worden seien, obwohl sich der Beschuldigte rühme (zumindest indirekt über seine Aktiengesellschaft), Eigentümer dieses Mercedes zu sein (act. 64.01.001 ff.). Anlässlich der Befragung vom 28. Mai 2010 machte C. insbesondere geltend, durch die Hände des Beschuldigten und H. sei immer wieder Schwarzgeld geflossen. Auch Herr M. , ihr Bekannter aus der Schulzeit, der ja ebenfalls einschlägig bekannt sei, habe viele krumme Dinger mit dem Beschuldigten gedreht und könnte sicher einiges erzählen (act. 64.03.040). All dies erweckt den Anschein, dass C. einen erheblichen Groll auf den Beschuldigten hegte. Ihre Aussagen sind deshalb nicht nur aus den in E. 2.2.3 bereits genannten Gründen, sondern auch wegen dieses in der Strafanzeige zum Ausdruck gebrachten persönlichen Aversion mit entsprechender Zurückhaltung zu würdigen. 2.2.4.3 Bei der Vernehmung vom 28. Mai 2010 wurde C. als Auskunftsperson vorgehalten, dass in ihrer Strafanzeige vom 14. Oktober 2008 auch die Rede von einem geleasten Mercedes sei, der verkauft worden sein solle und gefragt, was es damit auf sich habe. Daraufhin gab sie zur Antwort, dass sie dieses Fahrzeug, das angeblich ihr Vater noch bestellt und das dann K. gefahren habe, nach dem Ausscheiden von K. zu sich genommen habe. Der Beschuldigte habe sie dann nach zwei Tagen angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich mit der Leasinggesellschaft habe einigen können und sie in Zukunft die Leasingkosten sparen könnten, weshalb sie ihm das Auto zurückbringen solle (act. 64.03.040). Anlässlich der Einvernahme vom 13. September 2010 wurde C. aufgefordert, das Protokoll ihrer Befragung vom 28. Mai 2010 durchzulesen (act. 64.03.042). Bei der anschliessenden Vernehmung zur Sache führte C. unter anderem aus, dass zwei Tage, nachdem sie das Auto bei sich zuhause abgestellt gehabt habe, ihr der Beschuldigte zuhause am Abend angerufen und gesagt habe, er habe eine Lösung mit der Leasinggesellschaft gefunden und sie solle ihm das Fahrzeug nach Allschwil in den Werkhof zurückbringen. Sie habe dann das Auto dorthin gebracht. Sie habe den Beschuldigten dann im Werkhof getroffen und gefragt, ob er eine Möglichkeit mit der Leasinggesellschaft gefunden habe, weil sie habe wissen wollen, ob sie schon Kosten sparen könnten. Er habe ihr daraufhin gesagt, ja, er habe eine Lösung mit der Leasinggesellschaft gefunden und deshalb habe er das Auto so schnell zurückhaben müssen. Sie habe ihm das Fahrzeug und die Schlüssel übergeben und das sei es gewesen (act. 64.03.042). 2.2.4.4 Der Beschuldigte machte an der heutigen Verhandlung auf Vorhalt der vorerwähnten Aussage von C. vom 28. Mai 2010 geltend, dass er im Zusammenhang mit dem fraglichen Verkauf einzig gesagt habe, sie hätten einen Käufer sowie dass dieser Käufer das Fahrzeug mit einem eigenen Leasingvertrag geleast habe und die Leasinggesellschaft den Kaufpreis zahle. Auf den Vorhalt der Ausführungen von C. vom 13. September 2010 antwortete der Beschuldigte, dass er gesagt habe, dass er einen Käufer habe, der das Fahrzeug bei der O. AG lease. 2.2.4.5 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Begründung, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass es sich beim fragliche Auto um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, im Wesentlichen auf die vorgenannten Ausführungen von C. anlässlich der Vernehmung vom 13. September 2010. 2.2.4.6 C. führte aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, aufgrund der Einigung mit der Leasinggesellschaft könnten sie in der Zukunft Leasingkosten sparen. Weil C. unmittelbar bevor sie zum zweiten Mal zur Sache befragt wurde, das Protokoll der ersten Einvernahme zum Lesen gegeben wurde, gebietet die grundsätzliche Identität der Bekundungen bei beiden Befragungen nicht zwingend die Annahme einer tatsächlichen Übereinstimmung. Denn es ist durchaus möglich, dass sie nur deshalb gleichlautende Aussagen machte, weil sie das fragliche Protokoll vor der zweiten Einvernahme nochmals durchlas. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die F. AG im Zeitpunkt des Verkaufs keine Einigung mit der D. AG über eine Beendigung des Leasingvertrags traf. Fest steht jedoch, dass der Kaufpreis für den besagten Mercedes von der O. AG bezahlt wurde (act. 64.01.005). Der Beschuldigte ging gemäss seinen eigenen Aussagen davon aus, dass P. den Kaufpreis für diesen Mercedes durch die O. AG bezahlen liess und dieses Auto von der Letzteren leaste. Die O. AG verleaste das fragliche Fahrzeug zwar P. in Wirklichkeit nicht. Weil jedoch das Verleasen von Automobilen eines der Kerngeschäfte der O. AG bildete und das Führen der fraglichen Verhandlungen mit der O. AG Sache des P. war, erscheint es durchaus als möglich, dass der Beschuldigte annahm, dass P. den Mercedes bei der O. AG leaste. Im Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten von der letzteren Annahme auszugehen. Da die O. AG den Kaufpreis für den fraglichen Mercedes bezahlte, steht ferner fest, dass P. zuvor mit der O. AG einen entsprechenden Vertrag abschliessen musste. Deshalb, und da der Beschuldigte davon ausging, es handle sich bei diesem Vertrag um einen Leasingvertrag, ist es ohne Weiteres möglich, dass der Beschuldigte, als er gegenüber C. ausführte, dass eine Einigung mit der Leasinggesellschaft erzielt worden sei, damit den Vertragsschluss von P. mit der O. AG meinte. Auch die Aussage, dass er das Auto schnell zurückhaben muss, passt zu einer solchen Annahme, denn in diesem Fall musste er doch das Fahrzeug dem P. ausliefern. Weil vorliegend in der fraglichen Zeit keine Einigung mit der D. AG erzielt worden war und sich vorliegend auch nicht aufdrängt anzunehmen, dass sich der Beschuldigte über alle Einzelheiten der F. AG mit C. unterhielt, ist im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit der Aussage, es sei eine Einigung mit der Leasinggesellschaft erzielt worden, nicht die D. AG damit meinte. 2.2.4.7 C. führte bei der ersten Befragung aus, dass durch den fraglichen Verkauf Leasingkosten eingespart werden könnten. Bei der zweiten Einvernahme erwähnte sie lediglich, dass sie sich nach einer Kosteneinsparung erkundigt habe. Weil C. ihre Aussage betreffend die Einsparung der Leasingkosten bloss anlässlich der ersten Vernehmung machte und diese zudem pauschal und wenig detailreich ist, vermag diese für sich allein nicht zweifelsfrei die Annahme zu begründen, C. habe eine wirklich ihr gegenüber gemachten Äusserung wiedergegeben. Der Beschuldigte führte an der heutigen Verhandlung aus, dass bei einem Fahrzeugverkauf die Steuern und die Aufwendungen für Versicherungen, Reparaturen und Benzin eingespart werden können. Da der Beschuldigte den Auftrag hatte, bei der F. AG die Kosten zu reduzieren, erscheint es durchaus als möglich, dass er im Zeitpunkt des streitbetroffenen Verkaufs von der Einsparung von Kosten durch einen Verkauf des fraglichen Fahrzeug sprach und damit die vorgenannten Aufwendungen meinte. Weil C. erst dreieinhalb Jahre nach dem fraglichen Verkauf Äusserung zur Sache machte und sie zu diesem Zeitpunkt dem Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vorwirft, dass sie trotz des Verkaufs des besagten Autos weiterhin Leasingkosten hätten bezahlen müssen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich an die Einzelheiten nicht mehr genau erinnern konnte und sich durch ihre eigene Strafanzeige beeinflussen liess. Sie könnte deswegen eine vom Beschuldigten zum Ausdruck gebrachte Einsparungsmöglichkeit unzutreffenderweise als Einsparung von Leasingkosten gemeint haben. 2.2.5.1. Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die Aussagen der Auskunftspersonen I. und J. sowie des Beschuldigten H. seien ebenfalls belastend und widerspruchsfrei. Diese Aussagen wiesen jedoch - im Gegensatz zu den Aussagen von B. und C. -einen niedrigeren Detaillierungsgrad auf. Weiter sei es zutreffend, dass H. ein Interesse daran gehabt haben könnte, eigene mögliche Verfehlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Leasingfahrzeugs auf den in der gleichen Sache verdächtigten Beschuldigten abzuschieben. Aus diesen Gründen seien die Aussagen dieser drei Personen für eine Verurteilung alleine wohl noch nicht ausreichend. Sie rundeten jedoch die Beweislage ab und stünden nicht im Widerspruch dazu. 2.2.5.2. Die Staatsanwaltschaft legte vorliegend nicht dar, aufgrund welcher konkreten Aussagen von I. und J. sowie H. zu folgern ist, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war. Aufgrund von Art. 404 Abs. 1 StPO hat das Gericht jedoch dennoch von Amtes wegen alles zu überprüfen, was in der zugelassenen Anklage dem erstinstanzlichen Gericht unterbreitet wurde ( Eugster , a.a.O., Art. 404 N 2). 2.2.5.3.1. J. sagte bei der Einvernahme vom 26. März 2010 auf die Frage, ob es ihr vor und zum Zeitpunkt des Verkaufs des Mercedes bekannt gewesen sei, dass es sich um ein geleastes Fahrzeug gehandelt habe, aus, nein, dies habe sie erst erfahren, als K. nicht mehr in der F. AG gewesen sei. Der Beschuldigte und H. hätten ihr mitgeteilt, dass das Fahrzeug von K. geleast gewesen sei (act. 64.03. 033 f.). Auf die Frage, wann der Beschuldigte und H. ihr mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug geleast gewesen sei, antwortete J. , sie wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei. Sie sei sich nicht einmal mehr ganz sicher, welcher der beiden Personen es ihr gesagt habe. Sie habe mit beiden Herren Kontakt gehabt (act. 64.03.034). Kurz darauf sagte sie, sie nähme schon an, dass die Leasingeigenschaft des besagten Mercedes dem Beschuldigten und H. bekannt gewesen sei (act. 64.03.034). 2.2.5.3.2. Weil sich J. nicht sicher war, ob der Beschuldigte oder H. ihr mitteilte, dass das streitbetroffene Fahrzeug geleast war, kann es nicht als erstellt gelten, der Beschuldigte habe ihr dies mitteilte. Da J. bloss annahm, die Leasingeigenschaft sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, kann es nicht als zweifelsfrei nachgewiesen gelten, der Beschuldigte habe effektiv gewusst, dass das fragliche Auto geleast gewesen sei. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Unterstellung von J. , jedoch nicht um eine sichere Kenntnis, dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass das fragliche Fahrzeug geleast war. 2.2.5.4.1. I. wurde bei der Einvernahme vom 22. Juni 2009 gefragt, ob es dem Beschuldigten und H. zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt gewesen sei, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Daraufhin antwortete sie, dies sei klarerweise der Fall, die Fahrzeuge seien ja auch als Leasingfahrzeuge in den Büchern geführt worden (act. 64.03.004). 2.2.5.4.2. I. sagte bei der Befragung vom 12. März 2010, sie denke, dass der Beschuldigte die Buchhaltung der F. AG eher nicht konsultiert habe. Sie denke, dass er am Computer vor allem E-Mails und Briefe geschrieben habe. Wenn er selber gebucht hätte, so hätte sie dies beim Abschluss gesehen (act. 64.03.023). Aufgrund dieser Aussage von I. steht nicht fest, ob der Beschuldigte überhaupt je Einblick in die Buchhaltung der F. AG nahm. Es ist deshalb im Zweifel zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass er die fragliche Buchhaltung nicht konsultierte. Es kann deshalb aufgrund des Umstands, dass der streitbetroffene Mercedes als Leasingfahrzeug verbucht war, nicht vorgeworfen werden, er habe gewusst, dass es sich dabei um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. 2.2.5.5.1. H. machte anlässlich der Befragung vom 15. September 2009 geltend, der streitbetroffene Verkauf sei ihm bekannt gewesen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass dieses Fahrzeug abgelöst werden sollte. Ihm sei bekannt gewesen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Es sei darum gegangen, dass die monatlichen Leasingkosten hätten einspart werden sollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass die O. AG den Leasingvertrag übernehmen werde. Damit sei die Geschichte für ihn erledigt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass dieser Vertrag auf diese Weise abgelöst worden sei (act. 64.03.010). Ausserdem wurde H. gefragt, ob dem Beschuldigten beim Verkauf bekannt gewesen sei, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, welches gar nicht hätte verkauft werden dürfen. Daraufhin antwortete er, dem Beschuldigten sei damals bekannt gewesen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Er und der Beschuldigte hätten damals die Kostensituation angeschaut. Damals hätten sie festgestellt, dass dieses Fahrzeug unnötige monatliche Kosten verursache. Es sei klar gewesen, dass es monatliche Kosten verursacht habe, seien es Kredit- oder Leasingkosten gewesen (act. 64.03.011). 2.2.5.5.2. H. war gemäss dem Handelsregister in der streitbetroffenen Zeit bei der F. AG als Geschäftsführer eingetragen. Weil es sich beim Verkauf des streitbetroffenen Mercedes für € 53'000.− um einen grösseren Geschäftsvorfall handelte, musste er darüber im Bild gewesen sein. Da dieser Verkauf unter Verletzung des Leasingvertrags mit der D. AG vorgenommen wurde, musste ihm klar gewesen sein, dass er deswegen der Veruntreuung verdächtigt wurde. Wenn H. ausführte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass das fragliche Leasing vom O. AG übernommen werde, so dient dies auch seinem eigenen Schutz. Denn würde dies zutreffen, wäre durch den streitbetroffenen Verkauf der fragliche Leasingvertrag mit der D. AG nicht verletzt worden und es könnte H. in diesem Zusammenhang kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Weil er geltend machte, der Beschuldigte habe für die Übernahme des Leasingvertrags durch die O. AG gesorgt, musste er folgerichtig auf die Frage, ob dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass das fragliche Fahrzeug geleast worden sei, bejahen. Aufgrund all dessen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die vorerwähnten Aussagen von H. darauf abzielten, von einem eigenen Fehlverhalten abzulenken. Diese Ausführungen können deshalb nicht als glaubwürdig betrachtet werden. 2.2.6.1. Die Staatsanwaltschaft brachte vor, gemäss dem angefochtenen Urteil sei beim Fahrzeugverkauf allen Beteiligten entgangen, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe. Dabei übersehe das Strafgericht, dass das Fahrzeugleasing bei der F. AG die Regel gewesen sei und nicht die Ausnahme. So hätten sich 58% (Fr. 1'613'527.80) des Inventar- und Fahrzeugwerts der F. AG per 31. Dezember 2006 (Bilanzwert Fr. 2'766'402.10) im Leasing und nur 42% im Eigentum der Gesellschaft befunden. Deshalb sei es wenig plausibel, dass den beteiligten Personen die Leasingeigenschaft des Fahrzeugs entgangen sei. Beim fraglichen Fahrzeug, einem Mercedes CLS 55 AMG, habe es sich schliesslich - im Unterschied zur übrigen Bagger- und Lastwagenflotte der F. AG - um ein markantes Einzelfahrzeug der Luxusklasse gehandelt, bei welchem eine Verwechslung mit einem ähnlichen Fahrzeug, welches sich möglicherweise nicht im Leasing befunden habe, ausgeschlossen werden könne. 2.2.6.2. Unstrittig ist davon auszugehen, dass sich bei der F. AG 58% der Fahrzeuge im Leasing und 42% in deren Eigentum befanden. Weil demnach längst nicht alle Fahrzeuge bei der F. AG geleast waren, musste der Beschuldigte nicht zwingend davon ausgehen, dass jedes Fahrzeug und damit auch der Mercedes geleast war. Zudem ist zu beachten, dass in Deutschland, wo der Beschuldigte wohnt und arbeitet, ein Vermerk, dass das entsprechende Auto geleast ist, in den Fahrzeugpapieren obligatorisch war. Hinzu kommt, dass auch in der Schweiz ein derartiger Eintrag zumindest üblich war (act. 64.04.016). Unter diesen Umständen erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten, dass er aufgrund eines fehlenden Vermerks im Fahrzeugausweis, wonach der Mercedes geleast war, darauf vertraute, dieser sei nicht geleast, nicht als abwegig. 2.2.7 Aufgrund all dessen konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte wusste, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass er - gemäss seinen eigenen Beteuerungen - nichts davon wusste, dass es sich beim Mercedes um ein geleastes, d.h. ein fremdes und anvertrautes Fahrzeug handelte. Weil der Beschuldigte gemäss dem Ergebnis der Beweiswürdigung verkannte, dass das fragliche Fahrzeug geleast und damit für die F. AG fremd war, unterlag er einem Sachverhaltsirrtum und konnte deshalb den Vorsatz der Veruntreuung nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241). Da der Beschuldigte bereits aufgrund des fehlenden Nachweis dieses Vorsatzes nicht wegen Veruntreuung bestraft werden kann, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob er in einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte oder nicht. Aufgrund all dessen folgt, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Recht von der Anklage der Veruntreuung freisprach. 3. Die Staatsanwaltschaft verlangte, im Fall eines Freispruchs seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Verfahrenskosten und Urteilsgebühren gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie ihm gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung zuzusprechen. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so trägt grundsätzlich der Staat die Kosten der Strafuntersuchung (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person können trotz Freispruch jedoch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen Beschuldigten handelt es um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung. Das Verhalten ist als rechtswidrig und schuldhaft im Sinn von Art. 426 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte, obschon er weiss oder wissen müsste, dass seinem Verhalten eine Strafuntersuchung folgen muss, handelt ( Griesser , Zürcher Kommentar zur StPO, 2010, Art. 426 N 10; Donatsch / Schmid , Kommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, 1999, § 42 N 29). Weil der Beschuldigte vorliegend keine Kenntnis davon hatte noch einen Grund hatte anzunehmen, dass der streitbetroffene Mercedes geleast war, kann nicht angenommen werden, er habe gewusst oder hätte zumindest damit rechnen müssen, dass der Verkauf dieses Fahrzeugs ein Strafverfahren auslöst. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegte. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Weil die Gründe gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO für eine Kürzung oder Verweigerung einer solchen Entschädigung dieselben sind, wie sie in Art. 426 Abs. 2 StPO genannt werden, und solche nicht vorhanden sind, steht fest, dass die Vorinstanz die dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung zu Recht nicht gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kürzte oder gar verweigerte. 4. Gesamthaft ergibt sich, dass sich die Berufung als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Aufgrund von Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Weil diese Entschädigung, wie sich bereits in E. 3 ergibt, gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO weder zu kürzen oder verweigern ist, steht fest, dass dem Beschuldigten für den Beizug eines Verteidigers im Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist. In der Honorarrechnung vom 10. September 2012 fakturierte der Verteidiger des Beschuldigten, Hans Portmann, Advokat, für die Zeit vom 13. Dezember 2011 bis 11. September 2012 einen Zeitaufwand von 17.25 Stunden (exkl. Hauptverhandlung) und Auslagen von Fr. 109.20 (inkl. Spesen für Fahrt zur Hauptverhandlung). Dies erscheint der Schwierigkeit und dem Umfang des vorliegenden Falls angemessen. Zudem ist für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ein Zeitaufwand von vier Stunden zu entschädigen. Da der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als mittelschwierig einzustufen ist, erscheint ein Stundenansatz von Fr. 230.− als angemessen (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Strafrecht, 460 11 42 vom 27. April 2012 E. 8.2; BStGer. SK.2011.7 vom 18. August 2011 E. 6.3). Weil der Beschuldigte seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort nicht in der Schweiz, sondern im Ausland hat, ist gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MwStG auf den von seinem Offizialverteidiger erbrachten Arbeiten keine Mehrwertsteuer zu berechnen (MWST-Branchen-Info 18 der Eidg. Steuerverwaltung vom Januar 2010 Ziff. 2.1). Das Honorar von Hans Portmann berechnet sich somit im Berufungsverfahren wie folgt: [in Fr.] Zeitaufwand (21.25 Std. x Fr. 230.00) 4'887.50 Auslagen 109.20 Total 4'996.70 Der Verteidiger des Beschuldigten, Hans Portmann, ist somit für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 4'996.70 aus der Staatskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 4'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−, werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Hans Portmann, Advokat, wird für seine Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 4'996.70 aus der Staatskasse entschädigt. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann